Anträge – eingereicht, aber noch nicht auf der Tagesordnung

Positionierung: Maßnahmen gegen den Mietennotstand in Heidelberg ergreifen!
Eingereicht von Marie Helene Sanders am 15.10.2026 12:34 Uhr

Antragstext:

Der Studierendenrat unterstützt den Einwohnerantrag: Maßnahmen gegen den Mietennotstand in Heidelberg ergreifen! und seine Forderungen, um insbesondere der prekären Wohnsituation der Heidelberger Studierendenschaft Abhilfe zu schaffen. 

Er ruft die Fachschaften dazu auf und verpflichtet die Referate, das restliche Jahr über die entsprechende Formulare zur Unterstützung des Volksantrags bei Veranstaltungen und Sitzungen sowie in Räumlichkeiten auszulegen, sowie die Angelegenheit zu erläutern und zur Unterstützung aufzurufen. Darauf ist zu Beginn jeder Sitzung des Studierendenrats durch das Präsidium und der Referatekonferenz durch den Vorsitz aufmerksam zu machen. 

Danach sind die ausgefüllten Formulare bis Jahresende zurückzugeben im Linken Nachbarschaftsbüro (Theodor-Körner-Straße 7, 69115 Heidelberg).

Antragsbegründung:

Seit 2013 sind die Mieten in Baden-Württemberg im Durchschnitt um rund 53% gestiegen¹, die Zahl der Sozialwohnungen in Baden-Württemberg ist seit 2002 um 63% gesunken. Laut Antwort des Bundestags auf die kleine Anfrage durch die Fraktion Die Linke lagen 2023 die Erst- und Wiedervermietungsmieten nettokalt je m² in Heidelberg durchschnittlich bei 13,87€. Laut Stadt Heidelberg ² liegt nach Größe der Wohnung die Nettokaltmiete zwischen 11,23€ und 16,09€ pro Quadratmeter. Eine 24m² große Wohnfläche kostet damit durchschnittlich 386,13€ ohne Nebenkosten. Der Bafög-Zuschuss für nicht bei ihren Eltern lebenden Menschen liegt bei 380€ - eine nur für im Wohnheim vom StuWe lebende Menschen gerade ausreichende Summe. Damit sind Studierende in Heidelberg betroffen von nicht zumutbaren Mietpreisen, wogegen die im Einwohnerantrag geforderten Beschlüsse helfen würden.

¹ https://dserver.bundestag.de/btd/20/106/2010620.pdf  

² https://www.heidelberg.de/HD/Rathaus/Mietspiegel.html

 

 

Volltext des Antrags:Einwohnerantrag: Maßnahmen gegen den Mietennotstand in Heidelberg ergreifen!Die Unterzeichnenden stellen nach § 20b der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg den folgenden Einwohnerantrag.Der Gemeinderat möge beschließen: 1. Wir erkennen an, dass die Mieten in Heidelberg ein für viele unerträgliches und nicht mehr finanzierbares Niveau erreicht haben, insofern besteht ein Mietennotstand. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, ein Maßnahmenpaket zur Entlastung der davon betroffenen Menschen ZU erarbeiten und es dem Gemeinderat zur Entscheidung vorzulegen. 3. Die Stadt Heidelberg soll Anzeigen von Mietüberhöhung und Mietwucher konsequent verfolgen sowie die dazu notwendigen personellen Kapazitäten bereitstellen. 4. Die Stadt Heidelberg vergibt kommunale Grundstücke vorrangig nach Konzeptqualität statt nach Höchstpreis, um Bauprojekte mit bezahlbaren Mieten zu fördern. 5. Die Stadt Heidelberg soll gegenüber der Gesellschaft für Grund- und Hausbesitz mbH Heidelberg (GGH) darauf hinwirken, dass folgende Maßnahmen ergriffen werden:    a. Die GGH verzichtet auf die schrittweise Anpassung der Mieten mit freiwilliger Preisbindung an den Mietspiegel und hält die Mieten im Bestand konstant.     b. Die GGH soll auf die sofortige Wiedereinführung der Mieterbeiräte hinwirken.

Begründung: Der Mietennotstand in unserer Kommune kann zu einer Verdrängung ganzer Bevölkerungsgruppen führen, die keinen angemessenen Wohnraum Einwohnerantrag wollen wir erreichen, Gemeinderat ernsthaft mit diesem Problem beschäftigt und konkrete Gegenmaßnahmen entwickelt dass sich der Betroffenen zu helfen und den sozialen Zusammenhalt zu stärken.

Satzungsänderung: Verfassten Studierendenschaft der Universität Heidelberg Beitragsordnung (BeitrO)
Eingereicht von Referat für Verkehr, Kommunales, Ökologie und Nachhaltigkeit am 18.10.2026 12:32 Uhr

Antragstext:

Die Beitragsordnung (BeitrO) der Verfassten Studieredendenschaft wird wie folgt geändert:

In §1 Absatz 1 wird statt "drei Teilbeträgen" nur noch von "zwei Teilbeträgen" die Rede sein.

In §1 Absatz 3 wird dementsprechend "Zwei zweckgebundenen Teilbeträge" zu "Einen zweckgebundenen Teilbetrag".

In §1 Absatz 4 wird unter 2. (weggefallen) eingefügt.

§2 Absatz 4 entfällt. Änderung zu (weggefallen)

§4 Absatz 4 entfällt. Änderung zu (weggefallen)

§5 Absatz 5 entfällt. Änderug zu (weggefallen)

§6 Das Datum des Inkrafttretens der BeitrO wird entsprechend verändert

Anlage zu §4 Absatz 4 wird geändert zu §4 Absatz 4 (weggefallen)

 

Antragsbegründung:

Mit dem Ende des Vertrags des öffentlichen Fahrradmietsystems "VRNnextbike" zum 28.02.2027 und der Tarifintegration der Mieträder in den "VRN-Tarif" im Rahmen der Neuvergabe, entfällt der Vertrag zwischen nextbike und der VS, sowie seine Fortführung. 

Der VRN verbietet zukünftige bilaterale Abkommen, wie die bisherigen CampusBike-Verträge. Weiterhin koppelt er eine mögliche Fortführung der Vertragskonditionen an einen Wechsel zum Vollsolidarmodell des Semestertickets. Da dieser Wechsel, nicht nur umstritten, sondern auch rechtlich erschwert ist, ist davon auszugehen, dass das Leihfahrradangebot für Studierende zum SoSe 2027 endet. 

Damit einhergehend entfällt auch der Anteil der Beitragskosten im Rahmen des nextbike-Vertrags, die Beitragsordnung muss daher entsprechend geändert werden.

Synopse:

Bisheriger TextNeuer Text
Aufgrund von § 65a Abs. 1 Satz 1 sowie Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden Württemberg (Landeshochschulgesetz – LHG) vom 1. Januar 2005, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1204 ff.) in Verbindung mit §§ 17 Abs. 4, 34 und 36 der Organisationssatzung der Verfassten Studierendenschaft vom 24. April 2019 (Mitteilungsblatt des Rektors vom 9. August 2019, S.1247 ff.), zuletzt geändert durch Satzung vom 7. April 2021 (Mitteilungsblatt des Rektors vom 21. Mai 2021, S. 809 f.), hat der Studierendenrat der Universität Heidelberg am 16. Mai 2021 die nachfolgende Satzung beschlossen (Mitteilungsblatt des Rektors vom 09.08.2019). Das Rektorat der Universität Heidelberg hat diese Satzung im Rahmen seiner Rechtsaufsicht am 23. Juni 2021 genehmigt. Mit den Änderungen vom 19.11.2019, 18.05.2021, 08.11.2022, 09.05.2023, 20.06.2023, 04.06.2024 (genehmigt am 18.09.2024; Mitteilungsblatt der Rektorin vom 21.10.2024, S. 1589) und vom 18.11.2025 (genehmigt am 14.01.2026; Mitteilungsblatt der Rektorin 01/2026 vom 19.01.2026, S. 145).

§1 Beiträge und Beitragszweck

(1) (…). Der Gesamtbetrag teilt sich in die drei Teilbeträge, die in den folgenden Absätzen aufgeführt sind.

(2) (…)

(3) Zwei zweckgebundene Teilbeträge erhebt die VS zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen, die sie ebenfalls im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist. Dies sind

  1.  (weggefallen) 
  2. der Grundbeitrag für VRNnextbike (im Folgenden: nextbike-Beitrag) in der durch die bestehenden vertraglichen Konditionen bestimmten Höhe. Dieser dient insbesondere zur Finanzierung der Freifahrtzeiten,
  3. ,der Grundbeitrag für das Stadttheater Heidelberg (im Folgenden Theaterflatrate Beitrag) in der durch die vertraglichen Konditionen bestimmten Höhe für die Finanzierung der Theater- und Konzerttickets für Studierende.

§2 Beitragspflicht

(1) (…)

(2) (…)

(3) (…)

(4) Studierende, die den nextbike-Beitrag an einer anderen Hochschule entrichten, sind von der Zahlung des nextbike-Beitrags befreit.

§4 Beitragshöhe

(1) Der Gesamtbeitrag je Semester ergibt sich aus der Summe der Teilbeiträge (Absatz 2, 4 und 5). Er wird vom Finanz- und Haushaltsreferat festgestellt.

(2) (…)

(3) (weggefallen)

(4) Der nextbike-Beitrag wird in seiner Höhe durch die entsprechenden, mit nextbike geschlossenen und von den Organen der VS ordnungsgemäß genehmigten Verträgen bestimmt und ist in der Anlage festgehalten.

(5) (…)

§5 Rückerstattung

(1) Die Vorschriften des § 12 Absatz 3 Satz 1 LHGebG finden auf den Gesamtbeitrag, der an die VS zu entrichten ist, entsprechend Anwendung. 

(2) (weggefallen)

(3) Wer aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen nicht Rad fahren kann, wird auf Antrag und gegen Nachweis der Beitragsanteil nextbike-Beitrag zurückerstattet.

(4) (…)

(5) (…)

§6 Inkrafttreten

Diese neu gefasste Beitragsordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft; zugleich tritt die bisherige Beitragsordnung und alle entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.

Anlage zu §4 Absatz 4

Der nextbike-Beitrag beträgt: ab dem Wintersemester 2024/2025: 2,60 EUR ab dem Wintersemester 2026/2027: 2,30 EUR

Aufgrund von § 65a Abs. 1 Satz 1 sowie Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden Württemberg (Landeshochschulgesetz – LHG) vom 1. Januar 2005, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1204 ff.) in Verbindung mit §§ 17 Abs. 4, 34 und 36 der Organisationssatzung der Verfassten Studierendenschaft vom 24. April 2019 (Mitteilungsblatt des Rektors vom 9. August 2019, S.1247 ff.), zuletzt geändert durch Satzung vom 7. April 2021 (Mitteilungsblatt des Rektors vom 21. Mai 2021, S. 809 f.), hat der Studierendenrat der Universität Heidelberg am 16. Mai 2021 die nachfolgende Satzung beschlossen (Mitteilungsblatt des Rektors vom 09.08.2019). Das Rektorat der Universität Heidelberg hat diese Satzung im Rahmen seiner Rechtsaufsicht am 23. Juni 2021 genehmigt. Mit den Änderungen vom 19.11.2019, 18.05.2021, 08.11.2022, 09.05.2023, 20.06.2023, 04.06.2024 (genehmigt am 18.09.2024; Mitteilungsblatt der Rektorin vom 21.10.2024, S. 1589) und vom 18.11.2025 (genehmigt am 14.01.2026; Mitteilungsblatt der Rektorin 01/2026 vom 19.01.2026, S. 145).§1 Beiträge und Beitragszweck(1) (…). Der Gesamtbetrag teilt sich in die drei Teilbeträge, die in den folgenden Absätzen aufgeführt sind.(2) (…)(3) Zwei zweckgebundene Teilbeträge erhebt die VS zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen, die sie ebenfalls im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist. Dies sind (weggefallen)  der Grundbeitrag für VRNnextbike (im Folgenden: nextbike-Beitrag) in der durch die bestehenden vertraglichen Konditionen bestimmten Höhe. Dieser dient insbesondere zur Finanzierung der Freifahrtzeiten,,der Grundbeitrag für das Stadttheater Heidelberg (im Folgenden Theaterflatrate Beitrag) in der durch die vertraglichen Konditionen bestimmten Höhe für die Finanzierung der Theater- und Konzerttickets für Studierende.§2 Beitragspflicht(1) (…)(2) (…)(3) (…)(4) Studierende, die den nextbike-Beitrag an einer anderen Hochschule entrichten, sind von der Zahlung des nextbike-Beitrags befreit.§4 Beitragshöhe(1) Der Gesamtbeitrag je Semester ergibt sich aus der Summe der Teilbeiträge (Absatz 2, 4 und 5). Er wird vom Finanz- und Haushaltsreferat festgestellt.(2) (…)(3) (weggefallen)(4) Der nextbike-Beitrag wird in seiner Höhe durch die entsprechenden, mit nextbike geschlossenen und von den Organen der VS ordnungsgemäß genehmigten Verträgen bestimmt und ist in der Anlage festgehalten.(5) (…)§5 Rückerstattung(1) Die Vorschriften des § 12 Absatz 3 Satz 1 LHGebG finden auf den Gesamtbeitrag, der an die VS zu entrichten ist, entsprechend Anwendung. (2) (weggefallen)(3) Wer aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen nicht Rad fahren kann, wird auf Antrag und gegen Nachweis der Beitragsanteil nextbike-Beitrag zurückerstattet.(4) (…)(5) (…)§6 InkrafttretenDiese neu gefasste Beitragsordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft; zugleich tritt die bisherige Beitragsordnung und alle entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.Anlage zu §4 Absatz 4Der nextbike-Beitrag beträgt: ab dem Wintersemester 2024/2025: 2,60 EUR ab dem Wintersemester 2026/2027: 2,30 EUR
Neuer Vorspann wird nach der Abstimmung ergänzt

§1 Beiträge und Beitragszweck

(1) (…). Der Gesamtbetrag teilt sich in die zwei Teilbeträge, die in den folgenden Absätzen aufgeführt sind.

(2) (…)

(3) Einen zweckgebundenen Teilbeitrag erhebt die VS zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen, die sie ebenfalls im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist. Dies ist

  1. (weggefallen)
  2. (weggefallen)
  3. (…)

 

§2 Beitragspflicht

(1) (…)

(2) (…)

(3) (…)

(4) (weggefallen)

§4 Beitragshöhe

(1) Der Gesamtbeitrag je Semester ergibt sich aus der Summe der Teilbeiträge (Absatz 2, 4 und 5). Er wird vom Finanz- und Haushaltsreferat festgestellt.

(2) (…)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) (…)

§5 Rückerstattung

(1) Die Vorschriften des § 12 Absatz 3 Satz 1 LHGebG finden auf den Gesamtbeitrag, der an die VS zu entrichten ist, entsprechend Anwendung. 

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (…)

(5) (…)

§6 Inkrafttreten

Diese neu gefasste Beitragsordnung tritt am (xx) in Kraft; zugleich tritt die bisherige Beitragsordnung und alle entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.

Anlage zu §4 Absatz 4 (weggefallen)
Neuer Vorspann wird nach der Abstimmung ergänzt§1 Beiträge und Beitragszweck(1) (…). Der Gesamtbetrag teilt sich in die zwei Teilbeträge, die in den folgenden Absätzen aufgeführt sind.(2) (…)(3) Einen zweckgebundenen Teilbeitrag erhebt die VS zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen, die sie ebenfalls im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist. Dies ist(weggefallen)(weggefallen)(…)§2 Beitragspflicht(1) (…)(2) (…)(3) (…)(4) (weggefallen)§4 Beitragshöhe(1) Der Gesamtbeitrag je Semester ergibt sich aus der Summe der Teilbeiträge (Absatz 2, 4 und 5). Er wird vom Finanz- und Haushaltsreferat festgestellt.(2) (…)(3) (weggefallen)(4) (weggefallen)(5) (…)§5 Rückerstattung(1) Die Vorschriften des § 12 Absatz 3 Satz 1 LHGebG finden auf den Gesamtbeitrag, der an die VS zu entrichten ist, entsprechend Anwendung. (2) (weggefallen)(3) (weggefallen)(4) (…)(5) (…)§6 InkrafttretenDiese neu gefasste Beitragsordnung tritt am (xx) in Kraft; zugleich tritt die bisherige Beitragsordnung und alle entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.Anlage zu §4 Absatz 4 (weggefallen)
Aufgrund von § 65a Abs. 1 Satz 1 sowie Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden Württemberg (Landeshochschulgesetz – LHG) vom 1. Januar 2005, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1204 ff.) in Verbindung mit §§ 17 Abs. 4, 34 und 36 der Organisationssatzung der Verfassten Studierendenschaft vom 24. April 2019 (Mitteilungsblatt des Rektors vom 9. August 2019, S.1247 ff.), zuletzt geändert durch Satzung vom 7. April 2021 (Mitteilungsblatt des Rektors vom 21. Mai 2021, S. 809 f.), hat der Studierendenrat der Universität Heidelberg am 16. Mai 2021 die nachfolgende Satzung beschlossen (Mitteilungsblatt des Rektors vom 09.08.2019). Das Rektorat der Universität Heidelberg hat diese Satzung im Rahmen seiner Rechtsaufsicht am 23. Juni 2021 genehmigt. Mit den Änderungen vom 19.11.2019, 18.05.2021, 08.11.2022, 09.05.2023, 20.06.2023, 04.06.2024 (genehmigt am 18.09.2024; Mitteilungsblatt der Rektorin vom 21.10.2024, S. 1589) und vom 18.11.2025 (genehmigt am 14.01.2026; Mitteilungsblatt der Rektorin 01/2026 vom 19.01.2026, S. 145).
§1 Beiträge und Beitragszweck(1) (…). Der Gesamtbetrag teilt sich in die drei Teilbeträge, die in den folgenden Absätzen aufgeführt sind.(2) (…)(3) Zwei zweckgebundene Teilbeträge erhebt die VS zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen, die sie ebenfalls im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist. Dies sind (weggefallen)  der Grundbeitrag für VRNnextbike (im Folgenden: nextbike-Beitrag) in der durch die bestehenden vertraglichen Konditionen bestimmten Höhe. Dieser dient insbesondere zur Finanzierung der Freifahrtzeiten,,der Grundbeitrag für das Stadttheater Heidelberg (im Folgenden Theaterflatrate Beitrag) in der durch die vertraglichen Konditionen bestimmten Höhe für die Finanzierung der Theater- und Konzerttickets für Studierende.
§2 Beitragspflicht(1) (…)(2) (…)(3) (…)(4) Studierende, die den nextbike-Beitrag an einer anderen Hochschule entrichten, sind von der Zahlung des nextbike-Beitrags befreit.
§4 Beitragshöhe(1) Der Gesamtbeitrag je Semester ergibt sich aus der Summe der Teilbeiträge (Absatz 2, 4 und 5). Er wird vom Finanz- und Haushaltsreferat festgestellt.(2) (…)(3) (weggefallen)(4) Der nextbike-Beitrag wird in seiner Höhe durch die entsprechenden, mit nextbike geschlossenen und von den Organen der VS ordnungsgemäß genehmigten Verträgen bestimmt und ist in der Anlage festgehalten.(5) (…)
§5 Rückerstattung(1) Die Vorschriften des § 12 Absatz 3 Satz 1 LHGebG finden auf den Gesamtbeitrag, der an die VS zu entrichten ist, entsprechend Anwendung. (2) (weggefallen)(3) Wer aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen nicht Rad fahren kann, wird auf Antrag und gegen Nachweis der Beitragsanteil nextbike-Beitrag zurückerstattet.(4) (…)(5) (…)
§6 InkrafttretenDiese neu gefasste Beitragsordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft; zugleich tritt die bisherige Beitragsordnung und alle entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
Anlage zu §4 Absatz 4Der nextbike-Beitrag beträgt: ab dem Wintersemester 2024/2025: 2,60 EUR ab dem Wintersemester 2026/2027: 2,30 EUR
Neuer Vorspann wird nach der Abstimmung ergänzt
§1 Beiträge und Beitragszweck(1) (…). Der Gesamtbetrag teilt sich in die zwei Teilbeträge, die in den folgenden Absätzen aufgeführt sind.(2) (…)(3) Einen zweckgebundenen Teilbeitrag erhebt die VS zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen, die sie ebenfalls im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist. Dies ist(weggefallen)(weggefallen)(…)
§2 Beitragspflicht(1) (…)(2) (…)(3) (…)(4) (weggefallen)
§4 Beitragshöhe(1) Der Gesamtbeitrag je Semester ergibt sich aus der Summe der Teilbeiträge (Absatz 2, 4 und 5). Er wird vom Finanz- und Haushaltsreferat festgestellt.(2) (…)(3) (weggefallen)(4) (weggefallen)(5) (…)
§5 Rückerstattung(1) Die Vorschriften des § 12 Absatz 3 Satz 1 LHGebG finden auf den Gesamtbeitrag, der an die VS zu entrichten ist, entsprechend Anwendung. (2) (weggefallen)(3) (weggefallen)(4) (…)(5) (…)
§6 InkrafttretenDiese neu gefasste Beitragsordnung tritt am (xx) in Kraft; zugleich tritt die bisherige Beitragsordnung und alle entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
Anlage zu §4 Absatz 4 (weggefallen)
Bericht: VS-Mitglied im Senat
Eingereicht von VS-Mitglied im Senat am 20.10.2026 18:15 Uhr

Antragstext:

Bericht aus dem Senat

Der Senat ist das universitäre Legislativorgan und ist gem. § 19 LHG BW für alle Angelegenheiten zuständig, soweit diese nicht einem anderen Organ oder Gremium zugewiesen sind, insb auch dem Beschluss von Satzungen (Prüfungsordnungen).

Im Senat sitzen 4, bei den Wahlen im Sommersemester direkt gewählte, studentische Mitglieder und ein vom StuRa gewähltes beratendes Mitglied der Verfassten Studierendenschaft (VS; VS- Mitglied im Senat). Wir, Jana Seifert und Jacob Schupp, hatten bis bzw haben seit Juni 2026 die Ehre für euch dieses Amt wahrzunehmen.

Im Folgenden wollen wir über die wesentlichen Beschlüsse und Tätigkeiten aus dem Senat informieren:

I. Öffentlichkeit der Senatssitzungen

Der Senat tagte früher stehts unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Nach einer zufriedenstellenden Testphase einer zT öffentlichen Sitzung änderte der Senat die Verfahrensordnung der Universität zum 10.09.2026 dahingehend, dass dieser wie folgt lautet:

§ 4 Nichtöffentlichkeit der Sitzung, Information der Universiätsmitglieder und -angehörigen

(1) 1Gremien tagen nicht öffentlich mit Ausnahme der Angelegenheiten des Senats nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 12 bis 14 LHG.              2Der Senat kann in weiteren Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 LHG die Hochschulöffentlichkeit zulassen.         3Der Senat kann den Ausschluss der Öffentlichkeit bei Störungen beschließen. (§ 10 Abs. 4 LHG)  4Die Mitglieder der Gremien sind gemäß § 9 Abs. 5 LHG zur Verschwiegenheit verpflichtet; dies gilt auch über die Beendigung ihrer Gremienmitgliedschaft hinaus und umfasst auch die Beratungsunterlagen.

Einen Beschluss nach Abs. 1 S. 2 hat der Senat in derselben Sitzung gefasst, demnach sind alle:

Zusätzlich zu den nach dem LHG vorgesehenen Angelegenheiten, die in hochschulöffentlicher Senatssitzung behandelt werden, lässt der Senat testweise in folgenden weiteren Angelegenheiten die Hochschulöffentlichkeit für seine Sitzungen zu:

a. Beratung und Beschlussfassung über Satzungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 10 LHG), insbesonder

-Verwaltung und Benutzung der Hochschuleinrichtungen einschließlich Gebühren und Entgelte,

-Zugang, Zulassung, Immatrikulation, Beurlaubung und Exmatrikulation von Studierenden,

-Aufnahmeprüfung,

-Wahlen,

-Prüfungsordnungen (i.V.m. § 32 Abs. 3 LHG).

b. Mitteilungen bzw. Berichte der Rektorin, soweit sie nicht vertrauliche Inhalte betreffen (also z.B. soweit nicht vertrauliche Informationen oder schützenswerte Persönlichkeitsrechte betroffen sind).

Ihr seid mithin alle zu den Sitzungen des Senates eingeladen. Der öffentliche Teil findet idR zu Beginn der Sitzung statt. Die nächste Sitzung ist am Dienstag, 03.11.2026, 15 Uhr c.t., weitere Termine findet ihr hier: https://backend.uni-heidelberg.de/de/dokumente/senatstermine-2026/download und hier: https://backend.uni-heidelberg.de/de/dokumente/senatstermine-2027/download

II. Wahl einer neuen Gleichstellungsbeauftragten

Es wurde Prof. Dr. Stephanie Fiedler (Institut für Umweltphysik) am 12.05.2026 als Gleichstellungsbeauftrage gewählt. Weitere Infos: https://www.unify.uni-heidelberg.de/de/gleichstellung/gleichstellungsbeauftragte-der-universitaet-heidelberg

III. Nachhaltigkeitsstrategie

Es wurde die Nachhaltigkeitsstrategie 2026 – 20231 verabschiedet: https://www.uni-heidelberg.de/de/universitaet/das-profil-der-universitaet-heidelberg/nachhaltigkeit/nachhaltigkeitsstrategie

IV. KI-Strategie

Eine KI Strategie wurde im März bereits verabschiedet und wird aktuell für die Homepage von der KuM (Rektoratsstabstelle für Kommunikation und Marketing) ausgefertigt.

V. Wahl der Prorektoren

Es wurden als Prorektoren (wieder-)gewählt:

  • erster Prorektor und Prorektor für Internationales und Diversität: Prof. Dr. Marc-Philippe Weller

  • Prorektor für Karrierewege und Universitätsentwicklung: Prof. Dr. Jan Christian Gertz

  • Prorektorin für Studium und Lehre: Prof. Dr. Silke Hertel

  • Prorektor für Digitalisierung und Nachhaltigkeit: Prof. Dr. Guido Kanschat

  • Prorektorin für Forschung und Transfer: Prof. Dr. Rohini Kuner